Eine Demontage asbesthaltiger Stoffe unterliegt den gesetzlichen Richtlinien nach § 519 TRGS. Auch die Demontage anderer gesundheitsgefährdender Stoffe, wie alte Wärmedämmung, bestehend aus Mineralwolle nennt man KFM. Es sind anorganische Fasern, vorhanden in Glas-, Stein- und Keramikfasern. Diese sind auszubauen und zu entsorgen nach den Richtlinien des § 521TRGS. So findet man diese Stoffe auf Wellasbestdächern, alten Kunstschieferfassaden. Verbaut in Wohn- Bürogebäuden. Fabrikgebäuden, Krankenhäusern, Kindergärten und vor allen Dingen in der Industrie. Eine Ausführung nach den Fachregeln ist zum Schutz für die Ausführenden, die Anwohner und das Umfeld unerlässlich. Die Entsorgung ist ebenfalls streng geregelt und nachweispflichtig. Unsere Kunden erhalten über alle Vorgänge entsprechende Entsorgungsnachweise zu Ihrer eigenen Entlastung.